Diskussion:Quittung

Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Xipolis in Abschnitt Original und Kopie

Vorschrift: Bürgerliches Gesetzbuch

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Treffend der Hinweis auf die einschlägige BGB-Vorschrift. Jedoch vermisse ich einen Verweis auf die Usancen der Quittungslegung/- stellung im Geltungsbereich des BGB. Ggf. wäre auf abweichende Handhabung in anderen Rechtsräumen hinzuweisen. Vielleicht hilft hier jemand Kompetentes weiter....
(Der vorstehende Beitrag stammt von 213.23.184.183 – 13:31, 17. Aug. 2005 (MESZ) – und wurde nachträglich unterschrieben.)

erledigtErledigt. --Xipolis (Diskussion) 21:01, 11. Mai 2016 (CEST)Beantworten

Software

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Ich vermisse Hinweise auf Software, mit der Quittungen ausgestellt werden können.
(Der vorstehende Beitrag stammt von 84.142.132.253 – 11:40, 20. Dez. 2005 (MEZ) – und wurde nachträglich unterschrieben.)

ich nicht, da nicht relevant, software gibt es schließlich für alles --91.0.172.45 11:14, 14. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Man kann Quittungen nicht per Software ausstellen. Du kannst einen Vordruck erstellen, oder eine Software (selbst "edlin", "Notepad" oder "vi") diesen ausdrucken lassen, aber letztlich fehlt die Unterschrift.--Mideal (Diskussion) 12:40, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Natürlich kann man, wie du es ja selbst auch (mit Beispielen wie NotePad oder vi ) schon genannt hast. Zudem können Belege selbstverständlich auch mit Unterschriften (schon lange) in papierfreier Form quittiert (sprich kwittiert) oder belegt werden (siehe auch PGP oder allgemeiner „digitale“ oder „elektronische Unterschrift“). Nur ob diese Belege dann auch vom (unter Umständen einfach nur technisch unbedarften bis ablehnenden) Empfänger angenommen und anerkannt werden (können), steht sozusagen auf einem anderen (papierfreien) Blatt (oder einer Site Seite, sprich Saite). :-) MfG, 92.225.60.181 13:51, 22. Mai 2013 (MESZ)

Zweckform?

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Ist das so interessant, dass es hier erwähnt wird: "Der führende Hersteller von Quittungsblöcken in Deutschland ist seit Ende des Zweiten Weltkrieges Zweckform."
(nicht signierter Beitrag von 178.5.213.249 (Diskussion) 12:49, 13. Nov. 2010 (CET))Beantworten

Finde auch, dass möglicherweise eine unnötige negative Assoziation gefördert wird. --165.72.200.11 11:11, 16. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Garantiezweck (erl.)

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"...Die Rechnung wird für Garantiezwecke benötigt,..." - Das steht so im Text und stimmt so nicht. Um den Anspruch auf Gewährleistung durchzusetzen reicht jegliches Beweismittel, selbst Zeugen (also ohne irgendein schriftliches Dokument) sind ausreichend. Ob eine Firma eine Rechnung als Garantiebedingung hat oder nicht, obliegt ausschließlich der Firma. Manche haben auch eine Produkt-Registrierung, das vorhandensein einer Seriennummer etc. als Garantiebedingung. Gesetzlich ist eine Rechnung aber nicht vorgeschrieben, schon allein weil die Garantie eine freiwillige Leistung ist (anders wie die Gewährleistung, die aber auch keine Rechnung als Bedingung hat). Deswegen bitte ich den Autor/Wikipedia-Verantwortlichen dies entsprechend abzuändern. -- 178.25.229.214 01:32, 20. Mai 2011 (CEST)Beantworten

Das gehört in die Diskussion zu Rechnung.--Mideal (Diskussion) 12:41, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten
Der betreffende Abschnitt wurde dort schon vor langer Zeit geändert. Ein Verschieben des Diskussionsabschnitts nach einem Jahr ist also nicht mehr nötig. --ThE cRaCkEr (Diskussion) 03:01, 20. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Original und Kopie

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Hallo! Wiederholt (vor allem bei Shell) ist es ir bei Tankstellen und ähnlichen Kassen aufgefallen, dass mir bei (Kredit-)Kartenzahlungen stets nur die Kopie ausgehändigt wird, und das original auch auf Nachfrage stets verweigert wird. nachdem auch ein Kollege sich neulich drüber aufgeregt hat, hier mal die Frage: Kann jemand was dazu sagen? (Reichen die die Quittungen etwa selbst (auch noch) als solche beim Finanzamt ein? :-))))--Mideal (Diskussion) 12:38, 19. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Das Finanzamt erkennt den Kassenbon an, wenn er die Voraussetzungen der Kleinstbetragsrechnung erfüllt. Wenn der Bon also diese Voraussetzungen erfüllt wird ersatzweise auch eine Kopie aktzeptiert - allerdings nicht für das Ziehen von Vorsteuer. Das hat aber nichts mit einer Quittung zu tun, denn die Kopie einer Quittung erfüllt nicht gesetzlichen Bestimmungen einer Quittung und ein Kassenbon erfüllt diese ohne bezahlt Vermerk und Unterschrift auch nicht. --Xipolis (Diskussion) 21:11, 11. Mai 2016 (CEST)Beantworten
@Xipolis: du schreibst: "Wenn der Bon also diese Voraussetzungen erfüllt wird ersatzweise auch eine Kopie aktzeptiert - allerdings nicht für das Ziehen von Vorsteuer. ... ein Kassenbon erfüllt diese (gesetzlichen Bestimmungen einer Quittung) ohne bezahlt Vermerk und Unterschrift auch nicht." welches wären genau die gesetzlichen bestimmungen bitte? die konsequenz dessen, was du sagst, wäre wohl, dass z.b. ein taxifahrer/unternehmer jedes mal, wenn er tankt (und dafür die vorsteuer gegenrechnen will) die (idr) kassiererIN damit nerven müsste, einen "bezahlt Vermerk und Unterschrift" zu geben - unterfangen, dass in der praxis wohl idr kläglich scheitern dürfte, wenn 3 hinter dir warten... ich habe auch noch nie davon gehört, dass ein finanzamt sowas wirklich erwartet... (und schon 100e von kassenbons bei taxiunternehmern abgeliefert...) --HilmarHansWerner (Diskussion) 06:59, 13. Jan. 2019 (CET)Beantworten
Entweder der Kassebon erfüllt die Voraussetzungen der Kleinstbetragsrechnung oder nicht. Es gibt kein Dazwischen. Die Kassenbons die man an Tankstellen erhält erfüllen nach meiner Erfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen für eine Kleinstbetragsrechnung. Und Taxifahrer bekommen in aller Regel von Ihren Arbeitgebern (wie viele andere, die beruflich fahren) Tankkarten zur Verfügung gestellt, so dass hier die Abrechnung monatlich erfolgt um die Zettelwirtschaft und solche Probleme zu vermeiden. Die gesetzlichen Bestimmungen findest Du unter Rechnung. Von der Diskussion hat dies allerdings weniger mit Kassenbon gleich Quittung zu tun, sondern wäre eher unter Rechnung zu diskutieren. --Xipolis (Diskussion) 23:03, 14. Jan. 2019 (CET)Beantworten

Danke, Xipolis, für deine Antwort. mich interessiert das "allerdings nicht für das Ziehen von Vorsteuer." "...wenn er die Voraussetzungen der Kleinstbetragsrechnung (u.a. "Gesamtbetrag 250 Euro, inklusive Umsatzsteuer, wird nicht überstiegen" > Rechnung) erfüllt...wird ersatzweise auch eine Kopie aktzeptiert - allerdings nicht für das Ziehen von Vorsteuer." Selbstverständlich ist der Bon in aller Regel eine Kleinstbetragsrechnung. aber warum soll dessen Kopie nicht für das Ziehen der Vorsteuer akzeptiert werden?? Oder verstehe ich da was falsch? --HilmarHansWerner (Diskussion) 04:06, 15. Jan. 2019 (CET)Beantworten

@HilmarHansWerner: Der Eintrag oben ist aus 2016, insoweit müsste auch die aktuelle Rechtsprechnung dazu geprüft werden. Es kann also durchaus sein, dass Du richtig liegst und unter gewissen Voraussetzungen eine Kopie genügen kann. --Xipolis (Diskussion) 23:04, 29. Jan. 2019 (CET)Beantworten

ausstellungs- und aufbewahrungspflicht für quittungskopien?

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besteht eine ausstellungs- und aufbewahrungspflicht für eine quittungskopie? bitte dazu eine aussage im artikel und hinweis auf die einschlägige bestimmung. danke! (übliche taxiquittungsblöcke sind zb heutzutage nicht mehr mit selbstschreibenden durchschlagsblättern versehen... man müsste also immer mit kohlepapier herumfummeln...) lt. meinem buch zur "fachkunde ... für den taxi- und mietwagenunternehmer", thomas grätz, 2013, "sind quittungen doppelt auszuführen": "bei abhandenkommen kann ein ersatzbeleg erstellt werden, weil das finanzamt grundsätzlich die möglichkeit hat, die zweite ausfertigung ... zu verlangen." (S. 166) uff... ist das praxisgerecht? was für sanktionsmöglichkeiten hat das finanzamt, wenn keine kopien vorliegen...??! --HilmarHansWerner (Diskussion) 07:00, 13. Jan. 2019 (CET)Beantworten