Gesellschaftsrecht im echten Leben - Beispiel Hannover 96
Fußball ist unser Leben, der König Fußball regiert die Welt. Naja solange ich dabei auf dem Sofa sitzen kann, von mir aus. Aktiv ist dann eher nicht so meins. Umso aktiver bin ich im Gesellschaftsrecht.
Und da hat der BGH jetzt final die Klage von Martin Kind (Ex-Hannover-96-Boss) gegen seine Abberufung als Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH abgewiesen. Kurz zusammengefasst wird die Mannschaft aus der zweiten Liga durch eine Gesellschaftskonstruktion unterhalten, innerhalb der die GmbH eine wichtige Rolle spielt. Alleingesellschafterin der GmbH ist der Verein Hannoverscher Sportverein von 1896 e.V.
Normalerweise wird der Geschäftsführer einer GmbH von der Gesellschafterversammlung berufen und auch wieder abberufen. Im vorliegenden Fall war die Kompetenz aber auf einen Aufsichtsrat übertragen worden. Das ist möglich, wenn es einen Aufsichtsrat gibt. Das wiederum ist bei einer GmbH erstmal keine Pflicht (mit wenigen hier nicht relevanten Ausnahmen).
Jetzt war es aber so, dass der Verein als Alleingesellschafter der GmbH trotzdem einen Beschluss zur Abberufung des Geschäftsführers gefasst hat und zwar in Kenntnis, dass das gegen die Satzung verstößt. Hiergegen richtet sich die Klage. Denn wie kann es sein, dass ein solcher Beschluss ohne Kompetenz und gegen die Satzung (zudem auch noch gegen einen Stimmbindungsvertrag) wirksam sein soll?
Und hier zeigt sich, wie genau man beim Gesellschaftsrecht arbeiten muss. Denn der BGH sagt schon auch, dass der Beschluss an sich falsch ist. Aber deswegen ist er nicht gleich nichtig, sondern nur anfechtbar. Den Beschluss anfechten, können aber nur Gesellschafter. Und wer hat den Beschluss gefasst? Eben, der Alleingesellschafter. Es ist also niemand da zum Anfechten. Damit ein Beschluss von haus aus nichtig ist, braucht es eine Unvereinbarkeit mit dem Wesen einer GmbH. So übel war der Beschluss aber dann nicht. Denn wie gesagt, ist grundsätzlich ja auch erstmal die Gesellschafterversammlung zur Abberufung da. Und ein Stimmbindungsvertrag ist erstmal ein vertragliches Thema und kein gesellschaftsrechtliches. Hier sind es die Feinheiten des Einzelfalls, auf die es ankommt.
Der Verein war also offensichtlich gut beraten, als er so gehandelt hat. Solltet Ihr ähnlich gut beraten werden wollen, kommt auf mich zu.
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Vielen Dank für die tolle Organisation und die schöne gemeinsame Zeit!