🏠 Neue OGH-Entscheidung: Balkonabsturz nach 24 Jahren - keine Haftung des Verkäufers ☝️(GZ 1 Ob 153/24t) Der OGH hat eine Klage wegen eines abgeknickten Balkons an einem Reihenhaus abgewiesen. Die Käufer hatten das 12 Jahre alte Haus erworben, nach weiteren 12 Jahren versagte der Balkon. Zentrale Punkte der Entscheidung: * Ein vertraglicher Gewährleistungs- und Haftungsausschluss war wirksam vereinbart worden * Nach über 10 Jahren müssen die Käufer das Verschulden des Verkäufers beweisen * Die Beauftragung einer Fachfirma für Statik/Kontrolle spricht gegen ein Verschulden des Verkäufers * Gewährleistungsansprüche waren ohnehin bereits verjährt Praxistipp: Bei Immobilienkäufen genau prüfen, welche Zusicherungen gegeben werden und wie weitreichend Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse sind. Nach 10 Jahren kehrt sich die Beweislast für Verschulden um (§933a Abs 3 ABGB)‼️
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Beim Vermieten einer Anlegerwohnung, für die der Vorsteuerabzug bei den Anschaffungskosten geltend gemacht wurde, bestehen einige Risiken und Stolperfallen. Besonders problematisch kann es werden, wenn die Wohnung an unecht steuerbefreite Personen vermietet wird. In solchen Fällen entfällt die Möglichkeit zur Option zur Steuerpflicht, wodurch der Vermieter die ursprünglich geltend gemachte Vorsteuer zurückzahlen muss.
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Das Wohnungseigentumsrecht ist komplex und macht es oft schwierig, Maßnahmen umzusetzen. Dazu kommt noch, dass bei der Durchführung von bestimmten Maßnahmen auch öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten sind und Behörden ein Wörtchen mitzureden haben. In dem hier dargestellten Fall hat der VwGH aber bereits für Klarheit geschaffen (VwGH 97/05/0214).