Sachsen

Verfassungsgericht weist AfD-Antrag zum MDR-Rundfunkrat ab

Veröffentlicht am 23.09.2024Lesedauer: 2 Minuten
MDR Zentrale in Leipzig (Archivbild)
MDR Zentrale in Leipzig (Archivbild)Quelle: picture alliance/Snowfield Photography

In den MDR-Rundfunkrat werden auch Mitglieder des sächsischen Landtages entsandt. Die AfD hatte sich gegen das Vergabeverfahren gewehrt, weil sie nicht mit einem Posten bedacht worden war. Das sächsische Verfassungsgericht sieht die Partei aber nicht benachteiligt.

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Die AfD ist vor dem Verfassungsgerichtshof in Sachsen mit einem Antrag gegen das Wahlverfahren von Abgeordneten in den MDR-Rundfunkrat gescheitert. Wie das Gericht am Montag in Leipzig mitteilte, wurden durch die Wahl der vom Landtag in den Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR) zu entsendenden Abgeordneten weder Rechte der AfD-Fraktion noch ihrer Mitglieder im Ausschuss für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten verletzt. (Vf. 132-21 (HS))

Bereits im Februar 2022 war der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos geblieben. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte dies nun auch im Hauptsacheverfahren.

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Am 19. November 2021 hatte der Landtag drei Abgeordnete von CDU, SPD und Linken als Vertreter des Parlaments in den MDR-Rundfunkrat gewählt. Der AfD-Kandidat verfehlte die erforderliche Mehrheit. Zuvor hatte der Landtag mehrheitlich eine von den Koalitionsfraktionen CDU, SPD und Grüne beantragte Abweichung von der Geschäftsordnung beschlossen.

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Normalerweise sieht diese vor, dass die Kandidaten für derartige Wahlen je nach Fraktionsstärke aufgestellt werden. Danach hätte der CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht für zwei und der AfD-Fraktion für einen der drei zu entsendenden Abgeordneten zugestanden.

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Durch die Änderung konnten alle Fraktionen Kandidaten zur Wahl stellen. Eine von der AfD im Vorfeld beantragte Überweisung des Änderungsantrags in den Geschäftsordnungsausschuss blieb erfolglos.

Die AfD sah sich durch das Wahlverfahren und die Nichtwahl ihres Kandidaten insbesondere in ihrem in der Landesverfassung verankerten Recht auf gleichberechtigte Teilhabe und Chancengleichheit verletzt. Der Verfassungsgerichtshof folgte dem nicht.

Er erklärte den Antrag hinsichtlich der Änderung des Wahlverfahrens für zulässig, aber offensichtlich unbegründet. Die Aufstellung von Kandidaten aller Fraktionen verletze die AfD nicht in ihren Rechten als Fraktion. Es sei verfassungsrechtlich nicht geboten, die in den Rundfunkrat zu wählenden Kandidaten nach der Fraktionsstärke zu bestimmen. Die übrigen Anträge erklärte das Gericht für unzulässig.

AFP/jag

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