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Aufbauschema („Wie wird die Behörde unter Brücksichtung der Grundrechte des A entscheiden?“ „Ist die getroffene Entscheidung rechtmäßig? Rechtsgrundlage formelle Rechtmäßigkeitsvorrausetzungen Zuständigkeit Verfahren Form Materielle Rechtmäßigkeitsvorrausetzungen Tatbestandsvorraussetzungen (unbestimmte Rechtsbegriffe, ggf. anhand GG als Teil der objektiven Wertordnung auslegen) Rechtsfolge Adressat Ermessen (§ 40 LVwVfG), begrenzt durch die gesetzl. Bestimmungen, insbesondere Grundrechte Schutzbereich des Grundrechts Schranken Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Zweck der Maßnahme zulässig? geeignet ? erforderlich? (mildestes Mittel) angemessen (Abwägung der Grundrechte des A mit den öffentlichen Interessen an der Maßnahme)
Grundrechtsberechtigte natürliche Personen Deutsche  Alle   Juristische Personen i.S.v. Art. 19 III GG   =  (rechtsfähige) Vereinigungen , mit hinreichend verfestigter Organisation   „ inländisch“  -> tatsächliches Aktionszentrum   „ ... soweit sie ihrem Wesen nach ...“  Grundrecht nicht menschenbezogen menschenbezogene Grundrechte, ergo nicht anwendbar auf juristische Personen:  Art. 1 I, Art. 2 II,  Art. 3 II, Art. 3 III, Art. 4 III, Art. 6, Art. 12 III, Art. 12 a, Art. 16, Art. 16a  juristische Personen des Privatrechts genießen Grundrechtsschutz juristische Personen des Öffentlichen Rechts grundsätzlich  keine Berufung auf Grundrechte, da der Staat Grundrechtsverpflichteter (Art. 1 III GG)  Ausnahmen:   wenn sich dies deutlich aus dem GG ergibt (Art. 5 I S. 2 (ö-r Rundfunkanstalten), Art. 5 III (Hochschulen), Art. 4, 140 i.V.m. § 137 WeimRV (Religionsgemeinschaften) Grundrechtsverzicht Voraussehbarkeit Dauer Umfang Widerrufbarkeit bestimmte Grundrechte   -> Art. 1 I GG („unantastbar“, „schützen“),    Art. 2 II 1 („Leben“)
Grundrechtsbindung / Drittwirkung Grundrechtsbindung Artikel 1 III Gesetzgebung Exekutive Rechtsprechung Grundrechtsbindung der Verwaltung öffentlich-rechtlich    JA! privatrechtlich öffentliche Aufgabenerfüllung    JA! fiskalisch    NEIN! Drittwirkung der Grundrechte ? ja , bei Art. 9 III 2 (Vereinbarungen, die die Koalitionsfreiheit behindern sind nichtig) übrige Grundrechte nein  (herrschende Meinung) Wortlauts des Art. 1 III GG (nicht Bürger gegen Bürger) Sinn und Zweck der Grundrechte (insbes. Abwehrfunktion) Aufhebung der Privatautonomie    aber   mittelbare Drittwirkung Grundrechte sind auch objektive Wertentscheidungen -> Ausstrahlung auf das Privatrecht
Übersicht Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Schutzbereich Wer ? (persönlicher Schutzbereich) Was ? (sachlicher Schutzbereich) Schranken ausdrückliche Schranken verfassungs-immanente Schranken Grundrechte Dritter Werte mit Verfassungsrang (z.B. Staatsprinzipien Art.20, Art. 20a GG)
Freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 2 I GG Schutzbereich Wer? Jeder, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? Jeder kann tun und lassen, was er will    Art. 2 I = Auffanggrundrecht 2.  Schranken Verfassungsmäßige Ordnung = alle verfassungsmäßigen Normen und die darauf beruhenden    rechtmäßigen Maßnahmen Rechte anderer Sittengesetze
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG 2.  Schranken verfassungsmäßige Ordnung Schutzbereich Wer? Natürliche Personen Was? Insbesondere: Informationelles  Selbstbestimmungsrecht auch: Ehre, Recht am eigenen Wort und Bild G.d.V Individualsphäre (= in der Öffentlichkeit) Privatsphäre Intimsphäre  (jeder Eingriff  unverhältnismäßig)
Körperliche Unversehrtheit Art. 2 II S.1 GG Schutzbereich Wer? Jeder Was? Leben körperliche Unversehrtheit 2.  Schranken Art. 2 II S. 3  (Gesetzesvorbehalt)
Freiheit der Person Art. 2 II S.2 GG Schutzbereich Wer? Jeder Was? Körperliche Bewegungsfreiheit (Schutz vor  Inhaftierung  2.  Schranken Art. 2 II S. 3     Art. 104 GG Art. 104 I Freiheitsbeschränkung    förmliches Gesetz Art. 104 II Freiheitsentziehung S.1  Richtervorbehalt S.2 unverzüglich richterliche Anordnung nachholen S.3 Polizei muss richterliche Anordnung unverzüglich  (s.o.) einholen, falls dies nicht innerhalb von max. 48 h  gelingt, Freilassung!
Hauptgleichheitsgrundsatz Art. 3 I GG Schutzbereich Wer? Jeder, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? Gleichheit vor dem Gesetz Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu  behandeln 2.  Eingriff 1) Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte 2) Sachlicher Grund für Ungleichbehandlung ?    Willkürverbot 3.  Stellung des Art. 3 I GG Auffanggrundrecht, wenn kein spezielles Gleichheitsgrundrecht  einschlägig ist
Spezielle Gleichheitsgrundrechte Art. 3 II, III, 6 V Differenzierung wegen des dort genannten Merkmals (z.B. Geschlecht) grundsätzlich unzulässig Ausnahme (= Differenzierung zulässig), wenn biologische Unterschiede oder andere GG-Artikel eine Unterscheidung  gebieten .
Freiheit des Glaubens Art. 4 I, II GG Schutzbereich Wer? Jeder, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? 2.  Schranken verfassungsimmanente Schranken (Grundrechte Dritter, andere Werte mit Verfassungsrang) Umfang :  - Denkens   Freiheit des  - Redens - Handelns Und  negative Glaubensfreiheit Glauben Gewissen Bekenntnis = innere Überzeugung von Gott oder einer anderen höheren Macht = jede für den Einzelnen bindende Wertentscheidung (schon von Glaubensfreiheit umfasst)
Art. 5 I GG Meinungsfreiheit (S. 1) Informationsfreiheit (S. 1) Pressefreiheit (S. 2) Rundfunkfreiheit (S. 2) Filmfreiheit (S. 2) Meinungsfreiheit Wer? Jeder, auch jur. Personen (19 III) Was? „ Meinung “ = Werturteile und damit    zusammenhängende Tatsachen Nicht:   - verfälschte Zitate - erwiesen/bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen - statistische Daten Umfang : - jede Form der Kundgabe - Empfang (Schutz für den, der Meinung äußert) - negative Meinungsfreiheit (Meinung  nicht  äußern)
Art. 5 I GG Informationsfreiheit Informations quelle = Träger der Information (z.B. Zeitung)    UND Gegenstand der Information selbst „ allgemein zugänglich“ = tatsächlich geeignet und bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen Eingriff  wenn der Informationsvorgang unmöglich gemacht   ODER wesentlich erschwert ist
Art. 5 I GG 3. Pressefreiheit „ Presse“ = alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse (vgl. § 7 Pressegesetz) Umfang:  alle wesensmäßig mit Pressearbeit zusammen-  hängenden Tätigkeiten
Art. 5 I GG 4. Rundfunkfreiheit Wer? Jeder  (auch: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) Was? Verbreitung von Informationen durch  physikalische Wellen an unbestimmte  Vielzahl von Personen (Hörfunk, Kabel-,  Fernsehen)    Tatsachen, Werturteile Umfang:  Auch Empfang 5. Filmfreiheit siehe Rundfunkfreiheit    auch Unterhaltungsfilme
Schranken des Art. 5 I GG Allgemeine Gesetze = Zweck des Gesetzes darf nicht die Einschränkung einer  bestimmten  Meinung etc. sein. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend Recht der persönlichen Ehre   Beachte: Zensurverbot (Art. 5 I S.3) = Verbot der  Vor zensur
Ehe und Familie Art. 6 GG Abs. 1 Ehe: Das rechtlich legitimierte Zusammenleben von Mann und Frau Familie: Zusammensein von Kindern und Eltern Abs. 2, 3 Elternrecht Abs. 4 Mutterschutz Abs. 5 Gleichstellung eheliche/nichteheliche Kinder
Versammlungsfreiheit Art. 8 GG Schutzbereich Wer? Deutsche, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? „ Versammlung “= Das Zusammentreffen von mind. 3  Leuten, die den selben Zweck verfolgen - ohne Waffen (Gegenstände, die als Waffe eingesetzt  werden können) - friedlich (psychische Gewalt reicht nicht aus) Umfang: Gestaltung von Ort, Zeitpunkt, Dauer, Form, Inhalt Schranken Art. 8 II    Vers. „ unter freiem Himmel “ – keine  seitliche  Begrenzung Versammlung in geschlossenen Räumen Nur verfassungsimmanente Schranken Grundrechte Dritter Sonstige Werte mit Verfassungsrang Art. 8 I ergänzt Art. 5 I zur kollektiven Seite hin!!!    Prüfe 8 + 5 !!!
Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit Art. 9 GG Schutzbereich 1.1 Abs. 1 Wer? Deutsche, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? „ Vereinigung “= Zusammenschluss mehrerer mit    einem gemeinsamen Zweck 1.2 Abs. 3  (Sonderfall zu Abs. 1) Wer? Jeder, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? „ Koalition “= Vereinigung (s.o.) zur Wahrung und  Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen 1.3  Umfang Individualgrundrechte Kollektivgrundrechte  (Arbeitskampf Art. 9 III S.3, nicht: politischer, wilder Arbeitskampf) 2.  Schranken Abs. 1  Abs. 2 Abs. 3  verfassungsimmanente Schranken
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Art. 10 GG Schutzbereich Wer? Jeder, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? Briefgeheimnis (außerhalb des Postbetriebs) Postgeheimnis Fernmeldegeheimnis (Telefon, Telegramm, Teletext, Fax, Bildschirmtext, E-Mail) 2.  Schranken Art. 10 II S. 1 Art. 10 II S. 2   Gesetz zur Beschränkung des Art. 10 (G10)
Berufsfreiheit Art. 12 GG Schutzbereich Wer? Deutsche, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? „ Beruf “= Nicht sozial schädliche Tätigkeit von  gewisser Dauer, die zur Schaffung oder  Erhaltung einer Lebensgrundlage dient Berufswahl  „ob“ Beruf (weiterhin) ausgeübt wird Berufsausübung   „wie“ Eingriff: zielgerichtet ODER besonders schwerwiegend Schranken (Art. 12 I S.2) 2.1 Wortlaut: nur Berufs„ ausübung “ 2.2 aber:  einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit Art. 74 Nr. 19 GG      auch Berufs„ wahl “ einschränkbar
Schranken des Art. 12 GG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Zulässigkeits- voraussetzungen Berufsausübung Berufswahl Konkret:  3-Stufen-Theorie des BVerfG Zweck (1., 2., 3. Stufe) geeignet erforderlich angemessen
Schranken des Art. 12 GG 3-Stufen-Theorie des BverfG 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe Berufsausübung Berufswahl subjektive  Zulassungs-vorrausetzungen Berufswahl objektive  Zulassungs-vorrausetzungen vernünftige   Erwägungen des Gemeinwohls (z.B. Robe bei Rechtsanwälten) Schutz eines  wichtigen  Gemeinschaftsguts (z.B. Gaststättenerlaubnis    Schutz der Gäste) Abwehr höchstwahrscheinlicher Gefahr für überragend wichtiges  Gemeinschaftsgut (z.B. Artikel 12 GG    Artikel 33 I GG)
Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG Schutzbereich Wer? Jeder unmittelbare Besitzer Was? „ Wohnung “= räumliche Privatsphäre (z.B. Zelt,  Wohnwagen, Hotelzimmer, auch: Geschäftsräume) 2.  Schranken 2.1 Art. 13 II     Durchsuchung    = ziel- und zweckgerichtetes Suchen 2.2 Art. 13 III-IV     Technische Überwachung   „ Großer Lauschangriff“ 2.3 Art. 13 VII     Sonstiger Eingriff
Recht auf Eigentum Art. 14 GG Schutzbereich 1.1 Wer? Jeder, auch jur. Personen (Art. 19 III) 1.2 Was? Eigentum= Alle vermögenswerten  privaten  Recht (z.B. Sacheigentum, Forderungsrechte, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Urheber-, Patentrechte, Besitzrecht des Mieters) Vermögenswerte  öffentliche  Rechte, wenn mit eigener Leistung verbunden Umfang: Bestand + Nutzung nicht: Erwerbschancen, günstige rechtliche oder örtliche Gegebenheiten etc. 1.3 Wogegen? Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 I S.2) Enteignung (Art. 14 III)  = (teilweise) Entzug einer konkreten Rechtsposition
Schranken des Art. 14 GG    Entweder Art. 14 oder  Art. 12	   kann sich auch überschneiden Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I S.2, II) Enteignung (Art. 14 III) Beachte:  Art. 14 III S.1 Art. 14 III S.2 Art. 14 Art. 12 Schützt das Erworbene Zu Erwerbende

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Grundrechte Überblick

  • 1. Aufbauschema („Wie wird die Behörde unter Brücksichtung der Grundrechte des A entscheiden?“ „Ist die getroffene Entscheidung rechtmäßig? Rechtsgrundlage formelle Rechtmäßigkeitsvorrausetzungen Zuständigkeit Verfahren Form Materielle Rechtmäßigkeitsvorrausetzungen Tatbestandsvorraussetzungen (unbestimmte Rechtsbegriffe, ggf. anhand GG als Teil der objektiven Wertordnung auslegen) Rechtsfolge Adressat Ermessen (§ 40 LVwVfG), begrenzt durch die gesetzl. Bestimmungen, insbesondere Grundrechte Schutzbereich des Grundrechts Schranken Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Zweck der Maßnahme zulässig? geeignet ? erforderlich? (mildestes Mittel) angemessen (Abwägung der Grundrechte des A mit den öffentlichen Interessen an der Maßnahme)
  • 2. Grundrechtsberechtigte natürliche Personen Deutsche Alle Juristische Personen i.S.v. Art. 19 III GG   = (rechtsfähige) Vereinigungen , mit hinreichend verfestigter Organisation   „ inländisch“ -> tatsächliches Aktionszentrum   „ ... soweit sie ihrem Wesen nach ...“ Grundrecht nicht menschenbezogen menschenbezogene Grundrechte, ergo nicht anwendbar auf juristische Personen: Art. 1 I, Art. 2 II, Art. 3 II, Art. 3 III, Art. 4 III, Art. 6, Art. 12 III, Art. 12 a, Art. 16, Art. 16a juristische Personen des Privatrechts genießen Grundrechtsschutz juristische Personen des Öffentlichen Rechts grundsätzlich keine Berufung auf Grundrechte, da der Staat Grundrechtsverpflichteter (Art. 1 III GG) Ausnahmen: wenn sich dies deutlich aus dem GG ergibt (Art. 5 I S. 2 (ö-r Rundfunkanstalten), Art. 5 III (Hochschulen), Art. 4, 140 i.V.m. § 137 WeimRV (Religionsgemeinschaften) Grundrechtsverzicht Voraussehbarkeit Dauer Umfang Widerrufbarkeit bestimmte Grundrechte -> Art. 1 I GG („unantastbar“, „schützen“), Art. 2 II 1 („Leben“)
  • 3. Grundrechtsbindung / Drittwirkung Grundrechtsbindung Artikel 1 III Gesetzgebung Exekutive Rechtsprechung Grundrechtsbindung der Verwaltung öffentlich-rechtlich  JA! privatrechtlich öffentliche Aufgabenerfüllung  JA! fiskalisch  NEIN! Drittwirkung der Grundrechte ? ja , bei Art. 9 III 2 (Vereinbarungen, die die Koalitionsfreiheit behindern sind nichtig) übrige Grundrechte nein (herrschende Meinung) Wortlauts des Art. 1 III GG (nicht Bürger gegen Bürger) Sinn und Zweck der Grundrechte (insbes. Abwehrfunktion) Aufhebung der Privatautonomie   aber   mittelbare Drittwirkung Grundrechte sind auch objektive Wertentscheidungen -> Ausstrahlung auf das Privatrecht
  • 4. Übersicht Grundrechte Freiheitsgrundrechte Gleichheitsgrundrechte Schutzbereich Wer ? (persönlicher Schutzbereich) Was ? (sachlicher Schutzbereich) Schranken ausdrückliche Schranken verfassungs-immanente Schranken Grundrechte Dritter Werte mit Verfassungsrang (z.B. Staatsprinzipien Art.20, Art. 20a GG)
  • 5. Freie Entfaltung der Persönlichkeit Art. 2 I GG Schutzbereich Wer? Jeder, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? Jeder kann tun und lassen, was er will  Art. 2 I = Auffanggrundrecht 2. Schranken Verfassungsmäßige Ordnung = alle verfassungsmäßigen Normen und die darauf beruhenden rechtmäßigen Maßnahmen Rechte anderer Sittengesetze
  • 6. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht Art. 2 I i.V.m. Art 1 I GG 2. Schranken verfassungsmäßige Ordnung Schutzbereich Wer? Natürliche Personen Was? Insbesondere: Informationelles Selbstbestimmungsrecht auch: Ehre, Recht am eigenen Wort und Bild G.d.V Individualsphäre (= in der Öffentlichkeit) Privatsphäre Intimsphäre (jeder Eingriff unverhältnismäßig)
  • 7. Körperliche Unversehrtheit Art. 2 II S.1 GG Schutzbereich Wer? Jeder Was? Leben körperliche Unversehrtheit 2. Schranken Art. 2 II S. 3 (Gesetzesvorbehalt)
  • 8. Freiheit der Person Art. 2 II S.2 GG Schutzbereich Wer? Jeder Was? Körperliche Bewegungsfreiheit (Schutz vor Inhaftierung 2. Schranken Art. 2 II S. 3  Art. 104 GG Art. 104 I Freiheitsbeschränkung  förmliches Gesetz Art. 104 II Freiheitsentziehung S.1 Richtervorbehalt S.2 unverzüglich richterliche Anordnung nachholen S.3 Polizei muss richterliche Anordnung unverzüglich (s.o.) einholen, falls dies nicht innerhalb von max. 48 h gelingt, Freilassung!
  • 9. Hauptgleichheitsgrundsatz Art. 3 I GG Schutzbereich Wer? Jeder, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? Gleichheit vor dem Gesetz Gleiches ist gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln 2. Eingriff 1) Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte 2) Sachlicher Grund für Ungleichbehandlung ?  Willkürverbot 3. Stellung des Art. 3 I GG Auffanggrundrecht, wenn kein spezielles Gleichheitsgrundrecht einschlägig ist
  • 10. Spezielle Gleichheitsgrundrechte Art. 3 II, III, 6 V Differenzierung wegen des dort genannten Merkmals (z.B. Geschlecht) grundsätzlich unzulässig Ausnahme (= Differenzierung zulässig), wenn biologische Unterschiede oder andere GG-Artikel eine Unterscheidung gebieten .
  • 11. Freiheit des Glaubens Art. 4 I, II GG Schutzbereich Wer? Jeder, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? 2. Schranken verfassungsimmanente Schranken (Grundrechte Dritter, andere Werte mit Verfassungsrang) Umfang : - Denkens Freiheit des - Redens - Handelns Und negative Glaubensfreiheit Glauben Gewissen Bekenntnis = innere Überzeugung von Gott oder einer anderen höheren Macht = jede für den Einzelnen bindende Wertentscheidung (schon von Glaubensfreiheit umfasst)
  • 12. Art. 5 I GG Meinungsfreiheit (S. 1) Informationsfreiheit (S. 1) Pressefreiheit (S. 2) Rundfunkfreiheit (S. 2) Filmfreiheit (S. 2) Meinungsfreiheit Wer? Jeder, auch jur. Personen (19 III) Was? „ Meinung “ = Werturteile und damit zusammenhängende Tatsachen Nicht: - verfälschte Zitate - erwiesen/bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen - statistische Daten Umfang : - jede Form der Kundgabe - Empfang (Schutz für den, der Meinung äußert) - negative Meinungsfreiheit (Meinung nicht äußern)
  • 13. Art. 5 I GG Informationsfreiheit Informations quelle = Träger der Information (z.B. Zeitung) UND Gegenstand der Information selbst „ allgemein zugänglich“ = tatsächlich geeignet und bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen Eingriff wenn der Informationsvorgang unmöglich gemacht ODER wesentlich erschwert ist
  • 14. Art. 5 I GG 3. Pressefreiheit „ Presse“ = alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse (vgl. § 7 Pressegesetz) Umfang: alle wesensmäßig mit Pressearbeit zusammen- hängenden Tätigkeiten
  • 15. Art. 5 I GG 4. Rundfunkfreiheit Wer? Jeder (auch: öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) Was? Verbreitung von Informationen durch physikalische Wellen an unbestimmte Vielzahl von Personen (Hörfunk, Kabel-, Fernsehen)  Tatsachen, Werturteile Umfang: Auch Empfang 5. Filmfreiheit siehe Rundfunkfreiheit  auch Unterhaltungsfilme
  • 16. Schranken des Art. 5 I GG Allgemeine Gesetze = Zweck des Gesetzes darf nicht die Einschränkung einer bestimmten Meinung etc. sein. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Jugend Recht der persönlichen Ehre Beachte: Zensurverbot (Art. 5 I S.3) = Verbot der Vor zensur
  • 17. Ehe und Familie Art. 6 GG Abs. 1 Ehe: Das rechtlich legitimierte Zusammenleben von Mann und Frau Familie: Zusammensein von Kindern und Eltern Abs. 2, 3 Elternrecht Abs. 4 Mutterschutz Abs. 5 Gleichstellung eheliche/nichteheliche Kinder
  • 18. Versammlungsfreiheit Art. 8 GG Schutzbereich Wer? Deutsche, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? „ Versammlung “= Das Zusammentreffen von mind. 3 Leuten, die den selben Zweck verfolgen - ohne Waffen (Gegenstände, die als Waffe eingesetzt werden können) - friedlich (psychische Gewalt reicht nicht aus) Umfang: Gestaltung von Ort, Zeitpunkt, Dauer, Form, Inhalt Schranken Art. 8 II  Vers. „ unter freiem Himmel “ – keine seitliche Begrenzung Versammlung in geschlossenen Räumen Nur verfassungsimmanente Schranken Grundrechte Dritter Sonstige Werte mit Verfassungsrang Art. 8 I ergänzt Art. 5 I zur kollektiven Seite hin!!!  Prüfe 8 + 5 !!!
  • 19. Vereinigungs-, Koalitionsfreiheit Art. 9 GG Schutzbereich 1.1 Abs. 1 Wer? Deutsche, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? „ Vereinigung “= Zusammenschluss mehrerer mit einem gemeinsamen Zweck 1.2 Abs. 3 (Sonderfall zu Abs. 1) Wer? Jeder, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? „ Koalition “= Vereinigung (s.o.) zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen 1.3 Umfang Individualgrundrechte Kollektivgrundrechte (Arbeitskampf Art. 9 III S.3, nicht: politischer, wilder Arbeitskampf) 2. Schranken Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 verfassungsimmanente Schranken
  • 20. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis Art. 10 GG Schutzbereich Wer? Jeder, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? Briefgeheimnis (außerhalb des Postbetriebs) Postgeheimnis Fernmeldegeheimnis (Telefon, Telegramm, Teletext, Fax, Bildschirmtext, E-Mail) 2. Schranken Art. 10 II S. 1 Art. 10 II S. 2  Gesetz zur Beschränkung des Art. 10 (G10)
  • 21. Berufsfreiheit Art. 12 GG Schutzbereich Wer? Deutsche, auch jur. Personen (Art. 19 III) Was? „ Beruf “= Nicht sozial schädliche Tätigkeit von gewisser Dauer, die zur Schaffung oder Erhaltung einer Lebensgrundlage dient Berufswahl „ob“ Beruf (weiterhin) ausgeübt wird Berufsausübung „wie“ Eingriff: zielgerichtet ODER besonders schwerwiegend Schranken (Art. 12 I S.2) 2.1 Wortlaut: nur Berufs„ ausübung “ 2.2 aber: einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit Art. 74 Nr. 19 GG  auch Berufs„ wahl “ einschränkbar
  • 22. Schranken des Art. 12 GG Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Zulässigkeits- voraussetzungen Berufsausübung Berufswahl Konkret: 3-Stufen-Theorie des BVerfG Zweck (1., 2., 3. Stufe) geeignet erforderlich angemessen
  • 23. Schranken des Art. 12 GG 3-Stufen-Theorie des BverfG 1. Stufe 2. Stufe 3. Stufe Berufsausübung Berufswahl subjektive Zulassungs-vorrausetzungen Berufswahl objektive Zulassungs-vorrausetzungen vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls (z.B. Robe bei Rechtsanwälten) Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts (z.B. Gaststättenerlaubnis  Schutz der Gäste) Abwehr höchstwahrscheinlicher Gefahr für überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (z.B. Artikel 12 GG  Artikel 33 I GG)
  • 24. Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG Schutzbereich Wer? Jeder unmittelbare Besitzer Was? „ Wohnung “= räumliche Privatsphäre (z.B. Zelt, Wohnwagen, Hotelzimmer, auch: Geschäftsräume) 2. Schranken 2.1 Art. 13 II  Durchsuchung = ziel- und zweckgerichtetes Suchen 2.2 Art. 13 III-IV  Technische Überwachung „ Großer Lauschangriff“ 2.3 Art. 13 VII  Sonstiger Eingriff
  • 25. Recht auf Eigentum Art. 14 GG Schutzbereich 1.1 Wer? Jeder, auch jur. Personen (Art. 19 III) 1.2 Was? Eigentum= Alle vermögenswerten privaten Recht (z.B. Sacheigentum, Forderungsrechte, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Urheber-, Patentrechte, Besitzrecht des Mieters) Vermögenswerte öffentliche Rechte, wenn mit eigener Leistung verbunden Umfang: Bestand + Nutzung nicht: Erwerbschancen, günstige rechtliche oder örtliche Gegebenheiten etc. 1.3 Wogegen? Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 I S.2) Enteignung (Art. 14 III) = (teilweise) Entzug einer konkreten Rechtsposition
  • 26. Schranken des Art. 14 GG  Entweder Art. 14 oder Art. 12  kann sich auch überschneiden Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 I S.2, II) Enteignung (Art. 14 III) Beachte: Art. 14 III S.1 Art. 14 III S.2 Art. 14 Art. 12 Schützt das Erworbene Zu Erwerbende